1. Angaben gemaess § 5 DDG
RDG ersetzt fehlende Anbieterangaben nicht durch dekorative Formulierungen. Betreiberdaten muessen exakt, pruefbar und freigegeben sein.
- Diensteanbieter
- BLOCKER - vollstaendiger Name des Betreibers
- Rechtsform
- BLOCKER - nur veroeffentlichen, wenn eine organisierte Rechtsform besteht
- Anschrift
- BLOCKER - vollstaendige Anschrift des Betreibers
- Gesetzliche Vertretung
- BLOCKER - nur veroeffentlichen, wenn eine Vertretungsangabe erforderlich ist
2. Kontakt, Register und Steuerangaben
- Kontakt-E-Mail
- BLOCKER - reale Kontaktadresse fuer unmittelbare Kommunikation bestaetigen
- Telefon
- BLOCKER - nur veroeffentlichen, wenn eine oeffentliche Kontakttelefonnummer besteht
- Registereintrag
- BLOCKER - Registergericht und Registernummer, falls vorhanden
- USt-IdNr. / W-IdNr.
- BLOCKER - nur veroeffentlichen, wenn tatsaechlich vorhanden
3. Redaktionelle Verantwortung
Wenn bestimmte RDG-Flaechen rechtlich als journalistisch-redaktionelles Angebot einzuordnen sind, muss eine verantwortliche Person nach deutschem Recht geprueft und ergaenzt werden.
- BLOCKER - es muss bestaetigt werden, ob RDG eine verantwortliche Person fuer redaktionelle Inhalte benoetigt.
- BLOCKER - falls die Pflicht besteht, werden Name und Anschrift dieser Person benoetigt.
4. Verbraucherstreitbeilegung
Wir veroeffentlichen keine pauschale Aussage zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren und uebernehmen keinen veralteten ODR-Standardtext als Default.
- BLOCKER - es muss bestaetigt werden, ob der Betreiber an Verfahren nach dem VSBG teilnimmt oder teilnehmen muss.
- BLOCKER - falls ja, ist die zustaendige Stelle exakt zu benennen.